Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Gebäudereinigung Schwartze, Inhaber Jakob Schwartze, Bielefeld (Anschrift siehe Impressum)
§ 1 Anwendungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Reinigungs- und sonstigen Dienstleistungen der Gebäudereinigung Schwartze, Inhaber Jakob Schwartze, Bielefeld (nachfolgend „Auftragnehmer"; die vollständige Anschrift ist dem Impressum unter https://www.schwartze-gebaeudereinigung.de/impressum zu entnehmen), die ein Auftraggeber (nachfolgend „Kunde") in Anspruch nimmt.
(2) Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Kunde diese AGB als alleinige Grundlage der Geschäftsbeziehung an. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben sich aus diesen Bedingungen sowie aus etwaigen individuellen Absprachen im Einzelfall.
(3) Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuelle Fassung dieser AGB, abrufbar unter https://www.schwartze-gebaeudereinigung.de/agb .
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebote, Beauftragung und Vertragsschluss
(1) Angebote, Preislisten, Prospekte und sonstige Werbematerialien des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche (auch per E-Mail) oder mündliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung zustande. Unaufgefordert übersandte Bestellungen gelten nicht automatisch als angenommen.
(3) Angaben zu Flächen, Maßen oder sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
(4) Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt der Auftragsbestätigung hinausgehen.
(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der Zustimmung der jeweils anderen Partei; der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
§ 3 Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die zu reinigenden Flächen frei zugänglich sind und das Reinigungspersonal ungehindert arbeiten kann. Kann eine Leistung wegen fehlender Zugänglichkeit nicht oder nur teilweise erbracht werden, berechtigt dies nicht zur Kürzung der Vergütung.
(2) Ablagen und Möbel werden, soweit vereinbart, nur bis zu einer Höhe von 1,60 m (waagerechte Flächen) bzw. 1,80 m (senkrechte Flächen) gereinigt, sofern sie frei zugänglich sind.
(3) Fensterbänke, Möbel oder sonstige Gegenstände im Arbeitsbereich sind vom Kunden vor Reinigungsbeginn zu beräumen; ebenso sind Plissees, Rollos oder Ähnliches vor Fensterreinigungen zu entfernen. Übernimmt der Auftragnehmer diese Arbeiten, werden sie gesondert zum aktuellen Stundensatz berechnet.
(4) Der Kunde stellt den Reinigungskräften unentgeltlich Wasser, Strom sowie – soweit vorhanden – eine abschließbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung.
(5) Vorschäden an den zu reinigenden Flächen oder Gegenständen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
§ 4 Preise und Berechnungsgrundlagen
(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Berechnungsgrundlage bei Reinigungsarbeiten ist die beauftragte Fläche von Wand zu Wand, bei Glasreinigung das Einbaumaß von Mauer zu Mauer; Fensterbänke werden pauschal mit 15 % der Fensterfläche hinzugerechnet. Treppenstufen und Podeste werden pro Quadratmeter abgerechnet.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen (Unterhaltsreinigung) errechnet sich der Monatspauschalpreis aus: Anzahl der Reinigungen pro Woche × 52 Wochen, geteilt durch 12 Monate. Feiertage und betriebsfreie Tage sind in der Pauschale bereits berücksichtigt und berechtigen nicht zur Minderung.
(4) Arbeiten mit Leitern bis vier Meter Höhe sind im Preis enthalten. Werden Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte benötigt, stellt sie der Kunde bereit, oder der Auftragnehmer berechnet sie gesondert.
(5) Müllbeutel und Hygieneartikel (Seife, WC-Papier, Handtuchpapier, Duftmittel, Streumittel u. Ä.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
(6) Werden Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, an Sonn- und Feiertagen oder als Überstunden erbracht, gelten die tariflichen Zuschläge der Gebäudereinigungsbranche.
(7) Kann ein vereinbarter Termin aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die entstandenen Kosten (Lohn, Fahrzeit, Anfahrt, Vorbereitung). Termine sind spätestens 24 Stunden vorher abzusagen; andernfalls berechnet der Auftragnehmer ein Ausfallhonorar von 75,00 € netto je angefangener Stunde und Mitarbeiter bzw. Teammitglied.
(8) Bei tariflichen Lohnerhöhungen in der Gebäudereinigung passt der Auftragnehmer die Preise laufender Verträge mit wiederkehrender Leistung anteilig zum lohngebundenen Kostenanteil (bis zu 100 % des Auftragswerts) ab Inkrafttreten des Tarifvertrags an.
§ 5 Ausführungstermine, höhere Gewalt und witterungsbedingte Verschiebung
(1) Verbindliche Termine oder Fristen bedürfen der Schriftform.
(2) Verzögerungen durch höhere Gewalt oder Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle bei Vorlieferanten), verschieben die Leistungspflicht um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer informiert den Kunden hierüber unverzüglich.
(3) Bei Außenreinigungen, insbesondere Glas- und Fassadenreinigung, kann der Auftragnehmer einen Termin aus Sicherheitsgründen witterungsbedingt (z. B. Sturm, Frost, Starkregen) kurzfristig verschieben. Der Ersatztermin wird zeitnah vereinbart; ein Anspruch auf Entschädigung besteht hierfür nicht.
(4) Dauert eine Behinderung nach Absatz 2 länger als drei Monate, kann der Kunde nach angemessener Nachfrist hinsichtlich des noch offenen Teils vom Vertrag zurücktreten.
(5) Ist der Auftragnehmer nachweislich für eine Terminüberschreitung verantwortlich, kann der Kunde eine Verzugsentschädigung von 0,5 % je vollendeter Verzugswoche verlangen, begrenzt auf 5 % des Rechnungswerts der betroffenen Leistung.
§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung bei wiederkehrenden Leistungen
(1) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen (mindestens einmal monatlich) laufen ein Jahr und verlängern sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden.
(2) Ein Recht zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung während der Laufzeit steht dem Kunden nicht zu. Der Auftragnehmer ist demgegenüber berechtigt, den Vertrag auch während der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Kündigt der Kunde außerordentlich, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig.
(2) Bei laufenden Verträgen mit einem monatlichen Nettoauftragswert über 5.000 € stellt der Auftragnehmer die Leistung jeweils zum 5. des laufenden Monats im Voraus in Rechnung; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Zahlungen werden, soweit vorhanden, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet; der Auftragnehmer informiert den Kunden über die Verrechnung.
(4) Eine Zahlung gilt erst mit Wertstellung beim Auftragnehmer als erbracht.
(5) Für jede Mahnung wird eine Pauschale von 25,00 € berechnet. Ab 30 Kalendertagen Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 16 % p. a., anteilig für den jeweiligen Verzugsmonat, fällig.
(6) Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden infrage stellen, oder gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden alle offenen Forderungen sofort fällig; der Auftragnehmer kann Vorauszahlung oder Sicherheiten verlangen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten.
(7) Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung stehen dem Kunden nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zu.
§ 8 Reklamation und Mängelbeseitigung
(1) Der Kunde hat die erbrachte Reinigungsleistung unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen sind dem Auftragnehmer spätestens zwei Arbeitstage nach Leistungserbringung schriftlich mitzuteilen; danach gilt die Leistung als mangelfrei angenommen.
(2) Bei berechtigter, fristgerechter Rüge erhält der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Ausführungstagen. Ein Recht auf Minderung des Preises besteht nicht.
(3) Wird die gerügte Mangelbeseitigung dem Auftragnehmer nicht ermöglicht oder erfolgt keine fristgerechte Rüge, sind weitergehende Ansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Bei der Reinigung von Sicherheitsglas (u. a. ESG/TVG, VG, VSG, beschichtet oder unbeschichtet, insbesondere Dachfenster und Wintergartenverglasung) können herstellungsbedingt Kratzer auftreten; hierfür haftet der Auftragnehmer nicht, sofern kein grobes Verschulden vorliegt.
(4) Bei Arbeiten auf oder von Dächern ohne geeignete Anschlagpunkte können vorhandene Solar- oder Photovoltaikanlagen als Befestigungspunkte genutzt werden; für hieraus resultierende Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Werden Beschädigungen an zu reinigenden Flächen (z. B. Undichtigkeiten, Vorschäden) nicht vor Arbeitsbeginn angezeigt, haftet der Auftragnehmer für hierauf zurückzuführende Folgeschäden nicht.
§ 10 Einsatz von Subunternehmern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. Diese arbeiten unter Anleitung und Verantwortung des Auftragnehmers ausschließlich unter dessen Firmierung gegenüber dem Kunden.
(2) Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kunden.
(3) Übernimmt der Auftragnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs Reinigungskräfte des Kunden, ist er von Sozialleistungsverpflichtungen aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis dieser Kräfte freigestellt.
§ 11 Abwerbeverbot
(1) Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter des Auftragnehmers während der Vertragslaufzeit und bis sechs Monate nach Vertragsende weder abzuwerben noch ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen.
(2) Im Falle eines Verstoßes ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung des Vertrags sowie zu einer Schadenersatzforderung in Höhe eines halben Bruttojahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters berechtigt. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Kunden beschäftigt wird, sofern die Kündigung durch die Abwerbung veranlasst wurde.
§ 12 Bildnutzung und Datenschutz
(1) Fotos, die im Rahmen der Auftragsausführung entstehen, darf der Auftragnehmer zu Dokumentations- und Werbezwecken nutzen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden verletzt werden und der Kunde nicht widerspricht. Aufnahmen von Personen bedürfen der gesonderten Einwilligung der abgebildeten Person.
(2) Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zur Vertragsabwicklung verarbeitet und gespeichert.
§ 13 Änderung dieser AGB
(1) Diese AGB sind unter https://www.schwartze-gebaeudereinigung.de/agb kostenlos abrufbar.
(2) Der Auftragnehmer kann diese AGB ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist, und kündigt Änderungen rechtzeitig vor Wirksamwerden in Textform an.
(3) Widerspricht der Kunde einer Änderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ankündigung in Textform, gilt die Änderung als angenommen; hierauf wird der Kunde in der Ankündigung hingewiesen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bielefeld.
(3) Bei Bauwerkverträgen gelten ergänzend die Regelungen der VOB/B in der jeweils gültigen Fassung; diese können beim Auftragnehmer eingesehen werden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.